Allgemeine Service-und Leistungsbedingungen
Präambel
Die nachstehenden Service-und Leistungsbedingungen sind als Lieferungs-und Zahlungsbedingungen Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge.
§1
Für alle Verkäufe gelten nachstehende Bedingungen, ohne dass es insoweit einer besonderen zusätzlichen Vereinbarung bedarf. Abweichungen, Nebenabreden und Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
§2
Unsere Angebote sind mangels anderer Vereinbarungen stets freibleibend. Angegebene Abmessungen, Gewichte, Farbtöne, Katalogabbildungen usw. sind Anhaltswerte und daher unverbindlich. Aufträge, Abreden, Zusicherungen einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise
Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Werk Riepe. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist oder zeitliche Geltungsdauer des angegebenen Preises vereinbart ist, wird der am Tag der Leistung geltende Preis berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nicht anders festgelegt, ausschließlich der Mehrwertsteuer. Diese wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dem Warenpreis bei der Rechnungserteilung zugeschlagen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-und Transportkosten. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich. Der Mindestbestellwarenwert beträgt € 50,–netto. Bei Bestellungen unter € 50,–netto berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr. Erhöhen sich bei einem vereinbarten Preis und/oder einer vereinbarten Serviceleistung die Preise der Vorlieferanten für die erstellte Leistung, unsere Herstellungs-oder unsere Be-oder Verarbeitungskosten während der Lieferzeit, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen. Dies gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten allerdings nur, wenn die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.
§ 4 Lieferzeit und Rücktrittsrecht
Liefer-und Fertigungsfristen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Nichteinhaltung solcher Termine berechtigt den Vertragspartner zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns eine angemessene schriftliche, mind. 60 Tage betragende Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vereinbarte Lieferfristen oder gesetzte Nachfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den wir durch Störung des Arbeitsprozesses an der Serviceleistung und/oder Herstellung gehindert sind. Außerordentliche Umstände wie z.B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Regierungsmaßnahmen sowie auch Verzögerungen in der Fertigstellung und bei der Beförderung vom Hersteller berechtigen uns, die Lieferung ganz oder teilweise aufzuteilen. Konventionalstrafen jeglicher Art werden von uns nicht übernommen. Derartige Ereignisse, zu denen auch Verkehrsstörungen usw. zählen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Service/Herstellungsleistung und dem zugesagten Termin. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.
§ 5 Sicherheiten
Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, behalten wir uns vor, unsere Lieferung von Vorauszahlungen oder entsprechender Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder ganz vom Vertrage zurückzutreten.
§ 6 Gewährleistung
Mängelrügen sind unverzüglich, jedoch binnen 7 Tagen nach Ausführung der Serviceleistung oder Auslieferung der Ware schriftlich bei uns zu erheben. Dadurch tritt keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ein. Sie berechtigen also nicht zur Zurückhaltung oder Aufrechnung. Insbesondere für Maschinen und Elektrogeräte gelten die Garantiezeiten unserer Lieferanten (Hersteller). Die Garantie erstreckt sich nicht auf den Ersatz der betroffenen Geräte, sondern nur auf deren ordnungsgemäße Reparatur durch den Verkäufer oder eine durch den Verkäufer autorisierte Fachwerkstatt. Für alle weiteren Ansprüche wie z.B. Fracht, Ihnen entstandene Lohnkosten, Fahrtkosten, Regressansprüche und Folgeschäden kommen wir nicht auf. Die Haftungsfreizeichnung betrifft auch Ansprüche aus §§ 823 folgende BGB. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche außervertraglicher Haftung, für die nicht geleistet wird. Ist der Mangel berechtigt, so leisten wir nach unserer Wahl gänzlich oder teilweise Ersatz, bessern nach oder erteilen eine Gutschrift. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 7 Versand und Verpackung
Versand und Verpackung erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, auch wenn die Ware franko oder durch unsere betriebseigenen Fahrzeuge geliefert wird. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. In Ausnahmefällen wird eine Rücknahme auf der Rechnung besonders vermerkt. Sonderanfertigungen nicht lagermäßiger Ware können nicht zurückgenommen werden. Unsere Auftragsbestätigungen sind daher sorgfältig zu prüfen. Die Rücknahme von lagermäßiger Ware kann nur gegen Abzug eines Unkostenbeitrages erfolgen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar in Riepe sofort netto Kasse nach Rechnungserhalt. Anders lautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung und schriftlicher Bestätigung. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor auch ohne Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu berechnen. Bei Zahlungsrückstand von mehr als 1 Woche werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle sich aus unseren Lieferungen ergebenden Verpflichtungen, auch der Wechsel und Scheckverbindlichkeiten ist Riepe für beide Teile Gerichtsstand und Erfüllungsort. Als Gerichtsstand für Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Scheckklage, ist Aurich vereinbart, soweit die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen. Es gilt Deutsches Recht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden und sich aus weiteren Lieferungen ergebenden Forderungen, auch solcher aus nicht eingelöster Wechsel oder Schecks, unser Eigentum. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird der Lieferer entsprechend Miteigentümer. Der Besteller tritt dem Lieferer schon im Voraus sein Eigentums-und/oder Miteigentumsrecht an den vermischten oder neuen Gegenständen ab und verwahrt diese einschließlich aller anderen gelieferten Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfändet, noch sicherungshalber übereignet werden. Ferner erklärt der Besteller, dass die aus der Weiterveräußerung unserer Waren entstandenen Forderungen, auch wenn diese Waren mit anderen Teilen vermischt oder verbunden sind, schon im Voraus an uns abgetreten werden. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Datumsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Sollten einzelne Teile vorstehender Lieferungs-und Zahlungsbedingungen durch Gesetz, Sondervertrag oder Werksbedingungen wegfallen, nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen für Leistungen nicht berührt. Auch bei stillschweigender Duldung von Abweichungen von unseren vorstehenden Bedingungen steht es uns jederzeit frei, auf diese Bedingungen zurückzugreifen, denn sie bilden einen untrennbaren Bestandteil unserer Leistungen und Auftragsbestätigungen.
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